1.1 Die allgemeinen Vertragsbedingungen gelten, soweit nicht besondere Bedingungen oder schriftliche vertragliche Abmachungen ergänzende oder abweichende Bestimmungen enthalten.
Der Besteller anerkennt mit der schriftlichen Bestellung bzw. mit demAbschluss eines Liefer- oder Werkvertrages die Verbindlichkeit der allgemeinen Vertragsbedingungen und der
besonderen Vertragsbedingungen, einschließlich derjenigen über Erfüllungsort und Gerichtsstand. Der Besteller verzichtet damit auf die vorrangige Anwendbarkeit eigener
Vertragsbedingungen.
Alle Abweichungen oder Ergänzungen bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung.
1.2 Die allgemeinen Vertragsbedingungen und die jeweils anwendbaren besonderen Vertragsbedingungen liegen jeder Offerte und jeder Auftragsbestätigung bei.
2.1 Alle Offerten erfolgen schriftlich.
2.2 Der Zeitraum, innert demdie Thalhammer Metallbau AG an eine Offerte gebunden ist, beträgt 1 Monat
2.3 Spezielle Angebote, die keine Annahmefrist oder Angaben wie «freibleibend» und dergleichen enthalten, bewirken keine Offerten Verbindlichkeit.
2.4 Vorbehalten bleiben für alle Offerten geltende Abweichungen bei Submissionen.
3.1 Alle Bestellungen werden von der Thalhammer Metallbau AG nach Eingang und Bereinigung allfälliger Differenzen schriftlich bestätigt. Die Bestätigungen enthalten alle zwischen den
Parteien vereinbarten Änderungen gegenüber der Offerte und die mit den Vertretern getroffenen Abmachungen.
3.2 Für Umfang und Ausführung der Bestellung sind die in der Auftragsbestätigung enthaltenen Spezifikationen verbindlich.
Nachträglich vomBesteller gewünschte Änderungen sind schriftlich zu vereinbaren. Daraus entstehende Mehrkosten,
bezüglich Materialbeschaffung und Produktion, einschließlich administrativer Mehrumtriebe, gehen zu Lasten des Bestellers. Es wird hierüber separat in Rechnung gestellt. Die Thalhammer
Metallbau AG übernimmt keine Haftung für aus nachträglichen Bestellungs- Änderungen entstehende Verzögerungsschäden in Lieferung und Montage.
4.1 Ohne spezielle Vereinbarung verstehen sich die Preise immer in Schweizerfranken. Zahlungsdomizil ist der Geschäftssitz der Thalhammer Metallbau AG.
4.2 Die Termine für An-, Teil- und Endzahlungen siehe 10.1
4.3 Arbeiten, die in Regie offeriert werden oder die weder in der Offerte noch in der Auftragsbestätigung enthalten oder separat schriftlich vereinbart sind, aber zusätzlich geleistet werden
müssen (insbesondere bei Montagearbeiten, bei Hilfsleistungen für mitbeteiligte Unternehmer usw.), werden nach Aufwand berechnet. Maßgebend für die Berechnung sind die
branchenüblichen Ansätze und Verbandstarife. Auf den jeweils zur Anwendung gelangenden Tarif wird in den besonderen Vertragsbedingungen verwiesen.
4.4 Eine Preiserhöhung auf allen offerierten und bestätigten Preisen wird für den „Fall von Lohn- und Materialpreiserhöhungen sowie bei Änderung behördlicher Abgabensätze vorbehalten.
Maßgebend sind die von den zuständigen Verbänden offiziell bewilligten Lohnerhöhungen und die Unterlagen über Materialverteuerungen.
4.5 Stahl, Glas, Kunststoff, Holzpreiserhöhungen usw. können auch während eines laufenden Auftrages, trotz in Offerten verlangter Festpreise erhöht werden sofern diese belegbar sind.
4.6 Die vereinbarten Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn nach Abgang der Lieferung ab Werk der Thalhammer Metallbau AG oder während Montagearbeiten nicht von der
Thalhammer Metallbau AG verschuldete Verzögerungen eintreten. Für verspätete Zahlungen wird ab Fälligkeitsdatumein Verzugszins von 10% berechnet.
4.7 Der Besteller ist nicht berechtigt, wegen Beanstandungen, noch nicht erteilter Gutschriften oder nicht ausdrücklich anerkannter Gegenforderungen fällige Zahlungen zurückzuhalten oder zu
kürzen. Die Zahlungen sind auch termingerecht zu leisten, wenn noch unwesentliche Teile einer Lieferung, durch die der Gebrauch der Lieferung nicht verunmöglicht wird, fehlen oder
Nacharbeiten erforderlich sind.
4.8 Wenn Rechnungen vomBesteller nicht innert einer Frist von 10 Tagen bezahlt werden, entfallen die Skonto Abzüge. Zugleich werden Aufwendungen für die erneute Rechnungserstellung
mit 3% Bearbeitungsgebühr verrechnet.
5.1 Der Besteller ist verpflichtet, die Thalhammer Metallbau AG auf allfällige spezielle behördliche Vorschriften sowie andere bestehende Normen und Richtlinien, die für die Erfüllung der
Bestellung zu beachten sind, aufmerksamzu machen.
5.2 Bestellungen und Datenübermittlungen per E-Mail, Fax oder auf demSchriftlichenWege sind zusätzlich vomBesteller Telefonisch abzusichern.
5.3 Soweit nicht in Offerte und Auftragsbestätigung der Thalhammer Metallbau AGausdrücklich zugesichert, sind Abbildungen sowie Masse und Gewichte nicht verbindlich und können
Materialien durch andere, gleichwertige ersetzt werden.
5.4 Der Besteller hat die Thalhammer Metallbau AG über funktionstechnische Anforderungen, die von branchenüblichen oder von Empfehlungen der Thalhammer Metallbau AG abweichen,
schriftlich zu unterrichten.
5.5 Die Thalhammer Metallbau AG übernimmt andernfalls keine Haftung für Schäden, die aus nicht branchenüblicher Verwendung gelieferter Anlagen oder Anlageteile entstehen.
5.6 Alle Ausführungsunterlagen, insbesondere Pläne, unterliegen demUrheberrecht der Thalhammer Metallbau AG und bleiben deren Eigentum.
Ausgenommen bleiben Veröffentlichungen in Prospekten.
5.7 Von der Thalhammer Metallbau AGnicht verschuldete Hindernisse, die die Erfüllung der vertraglichen Pflichten verhindern oder verzögern, wie höhere Gewalt, Streiks und dergleichen auch
wenn diese bei Unterlieferanten eintreten, fehlende Montagevoraussetzungen seitens mitbeteiligter Unternehmer usw. begründen keine Schadenersatzansprüche des Bestellers an die
Thalhammer Metallbau AG. Bei Bestellungen ohne festen Liefertermin behält sich die Thalhammer Metallbau AG vor, die Ware erst nach erfolgtemAbruf herzustellen.
5.8 Mehrkosten die nach Offerierten (Werkvertrag) Preisen entstehen und eindeutig sind, werden von Thalhammer Metallbau AG demArchitekten oder demBauherr schriftlich mitgeteilt.Wenn
dies seitens der Thalhammer Metallbau AG aus zeitlichen Gründen nicht informiert wird, oder es vergessen geht, werden die Mehrkosten bei der Schlussrechnung geltend gemacht.
6.1 Die Lieferzeit wird nach bester Voraussicht angegeben. Eine grundsätzliche Haftung für die Einhaltung von Lieferterminen wird jedoch von der Thalhammer Metallbau AG nur übernommen,
wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Auch in diesem Fall bleiben Entschädigungsansprüche des Bestellers aus Lieferungsverzögerungen der Thalhammer Metallbau AG wegen höherer
Gewalt, Streiks und fehlender Montagevoraussetzungen seitens mitbeteiligter Unternehmer ausgeschlossen.
6.2 Die Thalhammer Metallbau AG ist berechtigt, Lieferungen zurückzuhalten oder auf Rechnung und Gefahr des Bestellers bei sich selber oder bei Dritten einzulagern, so lange die
vereinbarten Zahlungsbedingungen für die betreffenden oder vorhergehenden Lieferungen seitens des Bestellers nicht erfüllt sind oder wenn sich der Besteller in Abnahmeverzug befindet.
6.3 Die geliefertenWaren bleiben Eigentumder Thalhammer Metallbau AG, solange sie nicht voll bezahlt oder nicht mit Gebäuden fest verbunden sind. Die Thalhammer Metallbau AG ist
berechtigt, entsprechendemEigentumsvorbehalte eintragen zu lassen,
6.4 Nutzen und Gefahr der Lieferungen der Thalhammer Metallbau AG gehen ohne anders lautende schriftliche Vereinbarung bei Versand ab Werk (DatumLieferschein) auf den Besteller über.
Dies gilt gleichzeitig als maßgebendes Datum für die Erfüllung eines vereinbarten Liefertermins. Die Verpackung von Lieferungen der Thalhammer Metallbau AG erfolgt ohne anders
lautende Vereinbarung stets auf Kosten des Bestellers. Die Lieferung erfolgt ohne anders lautende schriftliche Abmachung franko Baustelle resp. franko Talbahnstation. Die Thalhammer
Metallbau AG ist in derWahl der Transportart frei. Das Personal für den Ablad ist vomBesteller bereitzuhalten. Der Besteller ist verpflichtet, die Thalhammer Metallbau AGauf örtliche,
zeitliche oder personelle Schwierigkeiten hinsichtlich der Anlieferung aufmerksamzu machen. Wird die Ware auf besondere Vereinbarung imWerk oder bei Dritten eingelagert, gehen
Nutzen und Gefahr mit der Einlagerung auf den Besteller über. Die Einlagerung erfolgt stets auf Kosten des Bestellers.
6.5 Die Versicherung der Ware nach Meldung der Versandbereitschaft oder nach vereinbarter Einlagerung imWerk ist Sache des Bestellers. Eine Haftung für Schäden bei Einlagerung imWerk
wird von der Thalhammer Metallbau AG ohne spezielle Vereinbarung nicht übernommen.
6.6 Hinsichtlich Prüfung und Abnahme der Lieferung gelten allgemein folgende Bestimmungen: Der Besteller ist verpflichtet, dieWaren nach Empfang sofort zu prüfen. Wenn sie nicht dem
Lieferschein entsprechen oder sichtbare Mängel aufweisen, muss dies der Kunde innerhalb von 5 Tagen nach Empfang schriftlich geltend machen. Spätere Beanstandungen werden nicht
anerkannt. Nicht ohne weiteres feststellbare Mängel hat der Kunde zu beanstanden, sobald sie erkannt werden, spätestens jedoch vor Ablauf der Garantiefrist. Beanstandungen heben die
Zahlungsfrist nicht auf. Wünscht der Besteller Abnahmeprüfungen, so müssen sie schriftlich vereinbart werden und gehen zu Lasten des Bestellers. Können die Abnahmeprüfungen aus
Gründen, die die Thalhammer Metallbau AGnicht zu vertreten hat, innert der festgelegten Frist nicht durchgeführt werden, so gelten die mit diesen Prüfungen festzustellenden
Eigenschaften als vorhanden.
6.7 Sind die geliefertenWaren von der Thalhammer Metallbau AG selbst oder von anderen Unternehmen oder Hilfspersonal unter ihrer Verantwortung zu montieren, gelten die speziellen
Montagebestimmungen der entsprechenden Produktelinie und einschlägige spezielle Vereinbarungen inWerkverträgen, Soweit keine Regelung getroffen ist, gelten subsidiär die
bezüglichen Bestimmungen der SIA-Normen.
6.8 Für die Vereinbarung von Montagearbeiten sind allgemein die Bestimmungen von Ziff. 2 - 4 über Offerten, Auftragsbestätigung und Rechnungswesen anwendbar.
6.9 Hinsichtlich der Abnahme vonMontagearbeiten gelten, soweit nicht inWerkverträgen anderweitige Abmachungen getroffen werden, analog die Bestimmungen von Ziff. 6.6. Über die
Abnahme ist stets ein beidseitig unterzeichnetes Abnahmeprotokoll zu erstellen.
6.10 Auch Beanstandungen, die sich nur auf Montagearbeiten beziehen, berechtigen den Besteller keinesfalls zumZurückhalten von Zahlungen an die Thalhammer Metallbau AG für
ordnungsgemäß gelieferte Waren.
6.11 Fehlende Montagevoraussetzungen seitens des Bestellers oder mitbeteiligter Unternehmer, Streiks und höhere Gewalt begründen gegenüber der Thalhammer Metallbau AG keine
Entschädigungsansprüche des Bestellers, wenn deswegen vereinbarte Montagetermine nicht eingehalten oder Montagen überhaupt nicht ausgeführt werden können. Der Besteller hat in
einemsolchen Falle der Thalhammer Metallbau AGdie vereinbarten Monteur- und Materialeinsätze für den ganzen Zeitraumzu vergüten, während demdie Thalhammer Metallbau AG
montagebereit war, die Montage jedoch aus Gründen, für die die Thalhammer Metallbau AG nicht Einzustehen hat, nicht ausgeführt werden konnte. Neue Montagetermine sind schriftlich zu
vereinbaren, wobei allenfalls veränderte Kostensätze anwendbar werden.
6.12 Auf den offerierten Montagekosten bleiben allgemein die von den zuständigen Verbänden bewilligten Lohnerhöhungen vorbehalten.
6.13 Risse und Abplatzungen von Bodenplatten im Innen und Aussenbereich bei Montagen von Geländern und Bauteilen die entstehen können, werden von der Thalhammer Metallbau AG nicht
übernommen. Die Kosten gehen zu Lasten des Bestellers.
7.1 Einbrennlackieren: Für die optische Beurteilung gelten bei der GSB International folgende Richtlinien: Art. 1-5.2.2 visuelle Beurteilung der Oberfläche: Die Beurteilung des dekorativen
Aussehens der Oberfläche hinsichtlich Einheitlichkeit von Farbe und Struktur hat ohne Hilfsmittel, für Außenteile in einemAbstand von 5 Meter, für Innenbauteile in einemsolchen von 3
Meter zu erfolgen. Alle Proben müssen in Glanz, Farbe und Struktur grundsätzlich übereinstimmen.
7.2 Glasnormen: Kondensat imScheibenzwischenraum7.31 Räume mit hoher Luftfeuchtigkeit, wie Hallenbäder, Nassräume, klimatisierte Räume, Fabrikationsräume von Brauereien,
Textilbetrieben, Papierlagern, Druckereien, Räume mit dauernd hoher Personalbelastung, Metzgereien u. a. m: Fussversiegelung oder Verglasung von außen Entspannter, nicht
ausgespitzter Falzraum.
Auf der witterungs- bzw. raumseitigen Scheibenoberfläche 11.22 Physikalisch bedingt verschiebt sich die kritische Oberflächentemperatur, bei der es zu Kondenswasserbildung kommt,
durch luftdichte Fensterelemente nach oben. Das neue Luftpolster zwischen gezogenen Vorhängen und Fenster kühlt sich nachts ab, so dass die Taupunkttemperatur fällt und
Schwitzwasser auf der raumseitigen Scheibenoberfläche auftritt. Nicht regelmäßige gelüftete Räume, sowie Räume mit viel Pflanzen erreichen hohe relative Luftfeuchtigkeitswerte. Dadurch
entsteht Schwitzwasser auf den raumseitigen Scheibenoberflächen. Bei Wärmeschutz- Isoliergläser erwärmt sich die äußere Scheibe nachts kaum, dadurch kann es zu Kondensat auf der
witterungsseitigen Scheibenoberfläche Insbesondere am frühen Morgen kommen. Es kann somit eine unterschiedliche Benetzbarkeit der Glasoberfläche zeitweise sichtbar werden. Mit
steigender Temperatur verschwindet das Kondensat.
Glasbruch: 11.24 Auf Grund der hohen Fertigungsqualität des Floatglases sind die notwendigen Eigenspannungen des Glases von großer Gleichmäßigkeit und führen daher nicht zum
Glasbruch. Glasbruch und sog. Spannungsrisse sind deshalb ausschließlich auf äußere mechanische und / oder Thermische Einwirkung zurückzuführen.
Thermisch bedingter Glasbruch 7.33 Partielle Überbelastung des Glases kann zu einemsog. Thermoschock führen, unter demdas Glas bricht. Wärmequellen wie Heizkörper,
Warmluftaustritte, Spots u. ä Mindestabstand 30 cm. Bei Gussasphalt: Scheiben thermisch schützen! Folien Kleber: teilweise Bemalen: Nicht gestattet.
Mechanisch bedingte Oberflächenverletzungen 9.2 Insbesondere bei Schleif- und Schweißarbeiten sind die Scheiben vor Funkenflug und Schweißperlen zu schützen. BeimSchleifen der
Holzfenster muss das Glas vor Schleikratzern geschützt werden.
Chemisch bedingte Oberflächenverletzung 9.2 Ausscheidungen von Baustoffen (Zementmilch) können die Glasoberfläche zerstören: immer sofort entfernen! Der Einsatz von scharfen
Reinigungsmittel bei Gläsern, deren äußere Oberfläche beschichtet sind (Sonnen- Wärmeschutz) greifen die Beschichtung an.
Optische Erscheinungen 11.21 Doppelscheiben Effekt: Er manifestiert sich durch verschiedene Spiegelbilder eines Isolierglaselementes. Er entsteht durch Druckschwankungen der
Atmosphäre, so dass es zumzeitweiligen Ein- bzw. Ausbauchen der Scheiben kommt. Interferenzen: Interferenzen machen sich durch regenbogenfarbige Flecken, Bänder oder Ringe
bemerkbar. Bei Druck mit demDaumen auf die Scheibe wandern die Flecken.
Farbabweichungen 11.23 Die Eigenfarbe des Glases ist abhängig von der Scheibendicke, demHerstellungsverfahren und der Glaszusammensetzung. Insbesondere bei Nachbestellungen
kann es deshalb zu feinen Farbabweichungen kommen, insbesondere bei Sonnen- und nicht neutralfarbigen Wärmeschutzgläser. Bei Gussgläsern sind dazu noch feine
Fabrikationsbedingte Strukturabweichungen möglich.
Verschmutzungen 12.1 Isolierglas kann geringfügige, Fabrikationsbedingte, einzelne visuelle störende Fehler aufweisen. Als geringfügig gelten Fehler, wenn sie mit bloßemAuge und unter
normalen Lichtverhältnissen aus einer Distanz von 3 Meter senkrecht zur Scheibenebene nicht erkennbar sind.
Glasnormen nach SIA 331
7.3 Feuerverzinken: Wir verweisen auf die Schweizer NormSN237.240
8.1 Für Umfang und zeitliche Geltung der Gewährleistung gelten die Bedingungen vonWerkverträgen und Submissionen sowie allfällige spezielle, produktespezifische Lieferbedingungen der
Thalhammer Metallbau AG. Subsidiär gelten die Bestimmungen des OR. Für mechanische, elektrische oder hydraulische Bauteile sowie Glaslieferungen und Oberflächenbehandlung
garantiert die Thalhammer Metallbau AG nur imUmfang der seitens des Zulieferers/ Unterlieferanten gewährten Garantien. Die Voraussetzung für die Garantieleistung ist die Befolgung
allfälliger Behandlungs-, Unterhalts- und Reinigungsvorschriften des Herstellers. Insbesondere gelten für alle Lieferungen und Montagearbeiten allgemein die nachstehenden
Bestimmungen: Die zu garantierenden technischen Daten sind speziell festzulegen. Alle anderen Daten sind als Richtwerte zu verstehen. Von der Garantie ausgeschlossen sind Schäden,
verursacht durch höhere Gewalt; Anlagekonzepte und Ausführungen, die nicht demjeweils maßgeblichen Stand der Technik entsprechen (z.B. Einsatz von ungeeignetenWärmeträgern);
ferner Nichtbeachtung der technischen Richtlinien der Thalhammer Metallbau AG über Projektierung, Montage, Betrieb und Wartung sowie unsachgemäße Arbeit anderer. Ebenfalls von der
Garantie ausgeschlossen sind Teile und Betriebsstoffe, die einemnatürlichen Verschleiß unterliegen (Dichtungen, elektrische Teile, Kältemittel, Chemikalien usw.). Ebenfalls
ausgeschlossen sind Korrosionsschäden (insbesondere wenn Wasseraufbereitungs-Anlagen, Entkalker usw. angeschlossen oder ungeeignete Frostschutzmittel beigegeben sind); ferner
Schäden an Wassererwärmern, die durch aggressives Wasser, zu hohenWasserdruck, unsachgemäßes Entkalken, chemische oder elektrolytische Einflüsse verursacht werden. Die
Thalhammer Metallbau AG erfüllt ihre Garantieverpflichtungen, indemsie nach eigenerWahl defekte Teile kostenlos repariert oder Ersatzteile franko Baustelle zur Verfügung stellt.
Zusätzlich übernimmt die Thalhammer Metallbau AG keine weiteren Verpflichtungen, insbesondere nicht für Auswechslungskosten, Schadenersatz, Kosten für Feststellung von
Schadenursachen, Expertisen, Folgeschäden (Betriebsunterbrechung, Wasser- und Umweltschäden usw.). Diese Garantieverpflichtungen sind nur gültig, wenn die Thalhammer Metallbau
AG über einen eingetroffenen Schaden rechtzeitig informiert wird. Die Garantie erlischt, wenn der Besteller oder Dritte ohne die schriftliche Zustimmung der Thalhammer Metallbau AG
Änderungen oder Reparaturen an der Lieferung vornehmen. Es ist Sache des Bestellers, dafür zu sorgen, dass die Randbedingungen für eine normale Durchführung des
Leistungsnachweises geschaffen sind.
8.2 Als Dokument der Garantie stellt die Thalhammer Metallbau AG Bank- resp. Versicherungsgarantiescheine aus. Bankgarantien oder Bahrrückbehalte zur Abdeckung der Garantie sind
ausgeschlossen.
8.3 Für nachfolgende Leistungen kann die Thalhammer Metallbau AGkeine Garantie übernehmen:
9.1 Sofern nicht etwas anderes speziell schriftlich vereinbart ist, gilt für alle Lieferungen und Montagearbeiten im In- und Ausland schweizerisches Recht. Entgegenstehende ausländische
zwingende Vorschriften müssen in den entsprechenden Verträgen speziell bezeichnet werden.
9.2 Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen Besteller und der Thalhammer Metallbau AG. gleichgültig aus welchemGrunde diese entstanden sind, ist in jedem Fall Baden.
10.1 Grundsätzlich gelten die vereinbarten Zahlungsbedingen auf der Auftragsbestätigung resp. ImWerkvertrag. Ohne besondere Vereinbarung gelten folgende Zahlungsbedingungen: 30% bei
Bestellung / 30 %bei Montage / 30 %bei Montagefortschritt / 10% nach erfolgter Montage und Erhalt der Garantieleistungen ( Bankgarantie )
Ohne Unterschrift gültig
Schweizerisches Recht und Gerichtsstand am Sitz der Thalhammer Metallbau AG Birmenstorf 25.06.2008
